Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von §65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
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