Vereinsbrief Mai 2025: Steuern – Recht – Vereinsmanagement
In dem Vereinsbrief im Mai 2025 geht es unter anderem um die Vorstandsvergütung, den Koalitionsvertrag, Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsträger, Gemeinnützigkeit, usw.
In dem Vereinsbrief im Mai 2025 geht es unter anderem um die Vorstandsvergütung, den Koalitionsvertrag, Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsträger, Gemeinnützigkeit, usw.
In dem Vereinsbrief im April 2025 geht es unter anderem um die Betriebsmittelrücklage, BA-Abzug bei unterschiedliche Vereinssphären betreffende Aufwendungen, Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen, usw.
Wird eine Mietimmobilie instand gesetzt oder modernisiert, sind die Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten.
In dem Vereinsbrief im März 2025 geht es unter anderem um die Vereinsbesteuerung, Vereinsreisen, Sozialversicherungspflicht, Vereinsführung und Satzungsgestaltung im Verein.
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitness studio voraussetzt.
In dem Vereinsbrief im Februar 2025 geht es unter anderem um die Vereinsbesteuerung, Steuererklärung der Übungsleiter und Ehrenamtler, Umsatzsteuer, Vereinsführung und Vereinsrecht.