Damit sich bei der Weihnachtsfeier 2023 keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind wichtige Grenzwerte zu beachten. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommer- oder Weihnachtsfeier) teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 EUR nicht übersteigt.