Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

2020-07-08T10:37:25+02:00

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Da- nach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt. Lesen Sie mehr.

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