Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte ener- getische Maßnahmen beantragen – und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuer- erklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschrei- ben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen.
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